Digitaler Nachlass: Umgang mit digitalen Daten nach dem Tod nur selten festgelegt

Die Frage, was nach dem Tod mit digitalen Daten wie Social-Media-Profilen passieren soll, ist bei vielen Internetnutzern nicht geregelt (93 Prozent), wie eine repräsentative Umfrage im Auftrag des Bitkom zeigt. 78 Prozent würden ihren digitalen Nachlass gern regeln, es fehlt ihnen aber an Informationen dazu. Zum digitalen Nachlass gehören Profile in sozialen Netzwerken, persönliche E-Mails aber auch wichtige Daten zu Versicherungen oder Geldanlagen. Daher sollte die Frage nach dem digitalen Nachlass frühzeitig geklärt werden.

Keine gesetzlichen Regelungen für Umgang mit digitalem Nachlass
Es gibt das Erbrecht an Sachgegenständen, aber keine gesetzlichen Regelungen für den Umgang mit digitalem Nachlass. Daher sollte jeder Nutzer schriftlich festlegen, wer seine digitalen Daten nach seinem Tod wie verwalten soll. Auch die Löschung kann über ein Testament oder eine Vollmacht bestimmt werden. Die Verfügungen müssen den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen. Insbesondere der Zugriff auf Online-Dienste, soziale Netzwerke, E-Mail-Konten und Cloud-Dienste sollte geregelt werden, da Erben nicht automatisch Zugriff gewährt wird.

Erben werden Eigentümer aller Gegenstände und dürfen alle Daten auf Speichermedien lesen
Sofern im Testament keine andere Regelung getroffen wird, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, inklusive Computer, Smartphone und lokaler Speichermedien. Sie dürfen dann auch alle dort gespeicherten Daten lesen. Daher sollte schon vorher festgelegt werden, ob die Hinterbliebenen im Todesfall Einblick in die digitale Privatsphäre bekommen sollen. Dann kann ein Notar oder Nachlassverwalter ggfs. entsprechende Dateien oder Datenträger vernichten lassen. In den persönlichen Dateien können sich private Informationen befinden, die man für sich behalten möchte.

Zugangsdaten für Online-Dienste hinterlegen
Neben Sachwerten erben die Hinterbliebenen auch die Verträge der Verstorbene. Bei E-Mail- und Cloud-Anbietern gibt es in der Regeln Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt zudem das Fernmeldegeheimnis, das die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. Für den einfachen Zugang zu Nutzerkonten sollten Internetnutzer schon frühzeitig festlegen, ob und inwieweit die Erben im Todesfall Zugriff auf die Online-Accounts erhalten sollen. Auch können die Zugangsdaten beim Notar hinterlegt werden. Zu beachten ist, dass bei einer zwischenzeitlichen Änderung der Zugangsdaten zusätzliche Gebühren berechnet werden.

Betreiber von sozialen Netzwerken im Todesfall benachrichtigen
Wenn die Hinterbliebenen von Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken wissen, sollten sie die Betreiber benachrichtigen. Oft wird die Vorlage einer Sterbeurkunde verlangt. Bei Facebook kann das Nutzerkonto entweder entfernt werden oder das Profil wird in einen „Gedenkzustand“ versetzt. Die Profilinhalte bleiben bestehen, Freunde und Familie können in der Chronik Erinnerungen teilen. Bei beruflichen Netzwerken wird das Profil im Todesfall unsichtbar geschaltet. Bei Google gibt es den „Inactive Account Manager“. Der Nutzer kann hier schon zu Lebzeiten festlegen, was nach seinem Tod mit dem Account geschehen soll.

(Quelle: https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Neun-von-zehn-Internetnutzern-haben-ihren-digitalen-Nachlass-nicht-geregelt.html)

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