Einkommensteuererklärung: Steuern sparen durch beruflich genutzte private Hightech-Geräte

Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung des Vorjahres läuft jedes Jahr am 31.05. ab. Die Abgabefrist verlängert sich nur, wenn ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung anfertigt. Durch die berufliche Nutzung privat angeschaffter Computer, Smartphones, Software und andere IT-Geräte lassen sich Steuern sparen. Das gilt auch für Telefon- und Internetgebühren. Dazu müssen sie in der Steuererklärung als Werbungskosten eingetragen werden. Der BITKOM erklärt, wann Telefon-, Internet- und PC-Kosten steuerlich abgesetzt werden können.

Kosten für privaten Computer, der in erheblichem Umfang beruflich genutzt wird, absetzen
Wird der private Computer „in erheblichem Umfang“ beruflich genutzt, können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Der Anteil der beruflichen Nutzung ist dabei maßgeblich. Als Nachweis kann eine schriftliche Bestätigung des Arbeitsgebers eingereicht oder drei Monate lang die Nutzung des Computers aufgezeichnet werden. Ist ein Nachweis unmöglich geht das Finanzamt von einer 50/50-Aufteilung aus. Übersteigen die Anschaffungskosten 410 Euro, werden sie über die gewöhnliche Nutzungsdauer des Geräts auf drei Jahre aufgeteilt (PC, Notebook, Tablet sowie Zubehör und Software inklusive Mehrwertsteuer). Die gewöhnliche Nutzungsdauer von Smartphones und Handys beträgt fünf Jahre, für Faxgeräte sechs Jahre. Geht ein Zubehörteil kaputt, sind die Ersatzkosten sofort abzugsfähig. Ebenso sind die Kosten für Verbrauchsmaterialien wie Toner oder Papier jedes Jahr abzugsfähig.

Telefon- und Internetkosten maximal bis 20 € pro Monat absetzbar
Auch berufliche Telefon- und Internetkosten (Grundgebühr und Verbindungsentgelte) lassen sich absetzen. Ohne Nachweis werden 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 20 € pro Monat pauschal als Werbungskosten anerkannt. Bei höheren Aufwendungen sollte der Steuerzahler mindestens drei Monate lang die berufliche Nutzung aufzeichnen, z. B. bei Telefongebühren mithilfe des Einzelverbindungsnachweises. Da beim Internetzugang normalerweise aufgrund der üblichen Pauschaltarife kein Einzelnachweis möglich ist, erfolgt die Aufteilung hierbei 50/50 (privat/beruflich). Einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs sind auch private Telefonate mit der Familie steuerlich absetzbar, wenn der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen länger als eine Woche von seiner Familie getrennt ist.

Fortbildungskosten voll absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit dem Beruf stehen
Unter der Voraussetzung, dass Computerkurse und Software-Schulungen einen beruflichen Bezug haben und im Beruf eingesetzt werden, werden die Kosten dafür in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Darüber muss ein Nachweis erfolgen, in jedem Fall durch die Teilnahmebescheinigung, besser noch durch eine Erklärung des Arbeitgebers. Auch Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen können geltend gemacht werden. Reisekosten zu einer Messe sind, sofern sie beruflich veranlasst sind, ebenfalls abzugsfähig.

Keine steuerlichen Probleme bei privater Nutzung von IT des Arbeitgebers
Bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Computer, Festnetz, Handy oder Internetzugang des Arbeitsgebers gibt es keine steuerlichen Probleme. Die Vorteile aus dieser Nutzung unterliegen weder der Einkommen- noch der Mehrwertsteuer. Die Steuerfreiheit dehnt sich auf Software und Anwendungen für mobile Endgeräte, die vom Arbeitgeber für berufliche Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, aber auch privat genutzt werden dürfen, aus.

(Quelle: PM BITKOM)

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