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Online Shop – Artikelbeschreibung und Produktbilder spielen große Rolle für Eigenschaften von Ware

Die Eigenschaften einer Ware, die im Internet mit Beschreibung und Foto angeboten wird, waren zur Klärung dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden. In dem Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer ein Auto in einer Internet-Restbörse angeboten. Auf den Bildern des Fahrzeugs war eine Standheizung zu erkennen, die allerdings in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und die der Verkäufer auch nicht anbieten wollte. Die Klägerin hatte auf Erstattung der Kosten für Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung geklagt. Laut Sprecher des Bundesgerichtshofes hat ein Kunde grundsätzlich Anspruch auf den Erhalt der Ware, die ihm verkauft wurde. Entsprechend hätte das Auto so verkauft werden müssen, wie es auf dem Bild zu sehen war. Das berichtet das Online-Magazin computerwoche.de.

Artikelbeschreibung und Bild zusammen geben Wareneigenschaft an
Die Artikelbeschreibung ist eine Grundlage für die Eigenschaft einer verkauften Ware. Ist auf dem Produktbild etwas zu erkennen, das die Eigenschaft einer Ware ausmacht, während dies in der Artikelbeschreibung nicht erwähnt wird, muss der Käufer annehmen, dass er das bekommt, was er auf dem Bild sieht. Die einfachste Lösung ist der Hinweis in der Artikelbeschreibung auf eventuelle Abweichungen von der bildlichen Darstellung, wie „Dekorationsmaterial wird nicht mitverkauft“ oder „Symbolfoto“, wenn die Ware z. B. eine andere Farbe hat. Wichtig ist, dass der Hinweis in der Artikelbeschreibung auf vom Bild abweichende Ware deutlich ist. Wer beispielsweise eine verschlissene Gebrauchtware verkaufen will und das Foto eine Neuware (evtl. ein Herstellerfoto) zeigt, sollte sich überlegen, ob das Angebot in der Form angebracht ist, aber auf jeden Fall darauf hinweisen, ganz abgesehen von der Urheberrechtsverletzung durch Verwendung eines Herstellerfotos.

Abmahnungsgefahr besteht
Möglicher Ärger mit einem Kunden ist bei Online-Angeboten von Gewerbetreibendenden oft das geringere Problem. Allerdings droht die Abmahnungsgefahr, weil z. B. falsche Artikelbilder wettbewerbswidrig sein können. Hier könnte eine Irreführung vorliegen. Wenn auf dem Bild noch andere Gegenstände zu sehen sind, sollte die Artikelbeschreibung einen deutlichen Hinweis darauf enthalten, was zum Angebot gehört und was nicht.

(Quelle: http://www.computerwoche.de/management/compliance-recht/2370816/index.html)

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