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Telemediengesetz beinhaltet auch Vorschriften zur Kennzeichnung von Werbe-Emails

Das ab dem 01.03.2007 geltende Telemediengesetz reguliert nicht nur das Impressum und die Datenschutzerklärung von Websites, sondern bezieht sich auch auf die Kennzeichnung von Werbe-Emails. So ist zu beachten, dass kommerzielle Kommunikation – und damit auch Werbe-E-Mails – als solche identifizierbar sein muss.

Herausgeber von Werbe E-Mails müssen eindeutig erkennbar sein
Aus der kommerziellen Kommunikation muss einwandfrei erkennbar sein, wer der Auftraggeber ist, egal ob es eine natürliche oder eine juristische Person ist. Daher muss aus der Adresszeile und dem Betreff einer Werbe-E-Mail ersichtlich sein, wer der Absender ist und dass es sich um eine Werbe-Email handelt.

Der Gesetzgeber fordert transparente Informationen
Falls keine oder irreführende Informationen gegeben, macht sich der Absender der Verheimlichung oder Verschleierung schuldig. Auch Angebote zur Verkaufsförderung, Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen kenntlich gemacht werden. Ebenso ist zu beachten, dass die Bedingungen für die Nutzung eines Angebots bzw. die Teilnahmenbedingungen leicht zugänglich, verständlich und eindeutig sein müssen. An den gesetzlichen Vorschriften gegen unlauteren Wettbewerb ändert dies nichts.

(Quelle: www.npo-manager.de/archiv/?bid=1114)

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