Aktienverluste: Verrechnung mit abgeltungssteuerpflichtigen Gewinnen möglich

Nach dem bisherigen Höchststand des DAX von 10.051 Punkten am 20. Juni 2014 ging es nur noch abwärts, sodass viele Anleger weitere Verluste befürchten. Wurden die Aktien nach 2008 gekauft, so kann das Finanzamt an Veräußerungsverlusten beteiligt werden. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge ist seit dem 1. Januar 2009 eine Verrechnung sämtlicher Verluste aus Kapitalanlagen mit abgeltungssteuerpflichtigen Gewinnen möglich. Dies gilt unabhängig von der Dauer, wie lange der Anleger die Wertpapiere schon hat.

Kursverluste aus Aktien nur mit Gewinnen aus Aktien verrechenbar
Aber die Verrechnung von Kursverlusten aus Aktien, die ab 2009 erworben wurden, ist nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften möglich. Hingegen lassen sich auf Verluste aus allen anderen Wertpapieranlagen Kursgewinne sowie Zinsen und Dividenden anrechnen. Erfolgen die Geldanlagen im Inland, so übernehmen die Banken die Verlustrechnung. Gibt es am Jahresende mangels verrechenbarer Erträge einen Überhang, wird dieser auf das nächste Jahr übertragen, dann werden die Verluste verrechnet. Die Ausnahme ist, wenn der Kunde seine Verluste im Rahmen der steuerlichen Veranlagung geltend machen möchte, dann ist bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung zu beantragen. Wurden Aktien vor 2009 gekauft, ist keine Verrechnung der Veräußerungsverluste mit Gewinnen möglich. Allerdings bleiben dafür die Kursgewinne beim Verkauf dieser Altbestände steuerfrei.

(Quelle: https://bankenverband.de/newsroom/presse-infos/aktien-finanzamt-an-verlusten-beteiligen/)

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