Datenschutzerklärungen: Ein Drittel der Internetnutzer liest sie nicht

31 Prozent der deutschen Internetnutzer lesen die Datenschutzerklärungen von Online-Diensten gar nicht. Bei 21 Prozent erfolgt dieser Verzicht ganz bewusst, zehn Prozent meinen, dass sie keine datenschutzrelevanten Dienste im Internet nutzen. Das zeigt eine repräsentative Umfrage im Auftrag des BITKOM. 42 Prozent der Befragten lesen Datenschutzerklärungen „selten“, 16 Prozent „oft“ und elf Prozent „immer“. Auch wenn Datenschutzerklärungen nicht leicht verständlich sind, sollte jeder Internetnutzer sich damit beschäftigen, denn bei jeder Internetnutzung fallen Daten an. Die Datenschutzerklärungen geben z. B: Hinweise zur Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten, dem Cookie-Einsatz und zur Datensicherheit. Darauf basierend sollen die Nutzer die Entscheidung treffen, ob sie dem Dienst persönliche Daten anvertrauen möchten.

Datenschutzerklärungen verpflichtend, wenn personenbezogene Daten auf Webseiten erhoben werden
Gesetzliche Vorgaben und immer komplexer werdende Prozesse bei der Datenverarbeitung machen Datenschutzerklärungen normalerweise lang, unübersichtlich und schwer verständlich. Datenschutzerklärungen sind immer dann zu veröffentlichen, wenn Anbieter von Online-Diensten oder Betreiber von Webseiten personenbezogene Daten erheben. Das kann schon zutreffen, wenn die E-Mail-Adresse für den Versand eines Newsletters gespeichert oder Cookies für die Auswertung des Besucherverhaltens genutzt werden.

Verständliche Datenschutzerklärungen gefordert
90 Prozent der Internetnutzer wünschen sich verständliche Datenschutzerklärungen als Beitrag zu einem besseren Datenschutz. 95 Prozent möchten, dass ihre Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und 84 Prozent strenge Voreinstellungen beim Datenschutz, auch wenn die Bequemlichkeit darunter leidet.

Plausibilitätscheck zur Prüfung des Datenschutzes
Internetnutzer sollten den Datenschutz bei Online-Diensten mit einem Plausibilitätscheck prüfen. Drei Punkte sind dabei besonders wichtig: die Angaben zur Art der gespeicherten Daten, Hinweise zum Verarbeitungszweck und die Angaben zur Datenweitergabe an Dritte. Der Nutzer sollte sich fragen, ob die beschriebene Datenverarbeitung für den jeweiligen Online-Dienst erforderlich scheint oder darüber hinausgeht. Das Datenschutzgesetz schreibt vor, dass personenbezogene Daten nur zu dem Zweck, für den sie vom Nutzer erhoben wurden, verarbeitet werden dürfen. Hat der Nutzer diesbezüglich Zweifel oder ist die Erklärung unterverständlich, hilft der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens weiter.

(Quelle: http://www.bitkom.org/de/presse/8477_79346.aspx)

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